Das System der Prämienverbilligung basiert auf Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), welches die Kantone verpflichtet, Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungsbeiträge auszurichten. Die Prämienverbilligung ist im Kanton Bern im Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) sowie in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) geregelt.
Anzahl Bezüger und Quote der Beziehenden von individueller Prämienverbilligung (IPV) der letzten 5 Jahre im Kanton Bern
95% der Anspruchsberechtigten erhalten auf der Basis der Steuerdaten des Vorvorjahres automatisch eine Prämienverbilligung (siehe Informationsblatt). Der Kreis der Personen, welcher von der Prämienverbilligung profitiert, wird mehrmals jährlich überprüft. Dabei werden jeweils die aktuellen finanziellen, familiären und persönlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Gehört eine Person einer Gruppe an, deren Anspruch nicht automatisch berechnet werden kann, muss während dem laufenden Kalenderjahr ein Antrag gestellt werden.
Die Prämienverbilligungen werden vom ASV direkt an die Krankenversicherer ausbezahlt (Ausnahme für Sozialhilfebeziehende). Der Versicherer zieht anschliessend die Verbilligungsbeiträge von der Grundversicherungsprämie ab.
Anzahl der manuell bearbeiteten Anträge auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) der letzten 5 Jahre im Kanton Bern
Kantons- und Bundesanteil an die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Bern der letzten 5 Jahre
Die Höhe der Prämienverbilligung ist in Einkommensklassen sowie nach Altersgruppen und Prämienregionen abgestuft und im Berechnungsschema unter Publikationen dargestellt. Entscheidend für die Höhe der Prämienverbilligung ist dabei das sogenannte «massgebende Einkommen». Dieses errechnet sich auf der Basis des Reineinkommens und Vermögens gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung. Mit Hilfe des Onlinerechners kann ein mögliches Anrecht selber berechnet werden.
Anzahl Personen und Ausgaben für die Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbeziehenden der letzten 5 Jahre
Seit der Revision des Art. 64a KVG, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, müssen die Kantone bei Vorliegen eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels 85% der entsprechenden Ausstände übernehmen.
Höhe der Verlustscheine für uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen der letzten 5 Jahre im Kanton Bern
Auswirkung bei Krankenkassenprämienerhöhungen
Im Kanton Bern ist die Prämienverbilligung nicht an die Höhe der Krankenkassenprämien gekoppelt. Für die Berechnung wird auf das massgebende Einkommen abgestützt (Art. 16 Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV], BSG 842.11, i.V.m. Art. 19 EG KUMV).
Budget
Eine Budgeterhöhung löst im Kanton Bern nicht automatisch höhere Prämienverbilligungsbeiträge oder mehr Prämienverbilligungsberechtigte aus.
Der Anspruch auf Prämienverbilligungen basiert im Kanton Bern auf den wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Verhältnissen einer Person. Das bernische System ist sehr dynamisch, d.h. unterjährige Veränderungen wie z.T. Geburten, Todesfälle, Scheidungen, Wechsel in der Alterskategorie etc. führen zu Neuberechnungen des Anspruchs. Wenn ein Anspruch auf eine IPV besteht, ist diese auszurichten, selbst wenn der dafür vorgesehene Budgetrahmen ausgeschöpft wäre.
Das Budget wird jährlich durch den Grossen Rat beschlossen.
Letzte grössere Anpassungen im Prämienverbilligungssystem des Kantons Bern
- Seit 2020 wurden verschiedene Anpassungen am Prämienverbilligungssystem vorgenommen, die die Ausgaben für die Entlastung von Familienhaushalten erhöht haben. Diese umfassten einen höheren Abzug für das erste Kind bei der Berechnung des massgebenden Einkommens sowie höhere Prämienverbilligungen für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung in der so genannten Familienkategorie. Dadurch haben rund 24’600 Familienhaushalte neu oder mehr Prämienverbilligung erhalten. Ab 2021 wurden die Prämienverbilligungen für Kinder weiter erhöht. Diese Massnahmen führten ab 2020 zu einer höheren Entlastung von Familien von rund CHF 22 Mio. und ab 2021 um weitere CHF 26.5 Mio.
- Unverheiratete Paare, die im gleichen Haushalt mit ihrem/ihrer Partner/in leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben, werden seit 2022 bei der Berechnung der Prämienverbilligung den verheirateten Paaren gleichgestellt.
- Seit 2023 wird bei Personen, die an der Quelle besteuert und nachträglich ordentlich veranlagt werden, die Berechnung der Prämienverbilligung automatisch (ohne Antrag) gestützt auf die Steuerdaten der nachträglichen ordentlichen Veranlagung des vorletzten Jahres vorgenommen.
- Der Regierungsrat hat Änderungen in der kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) beschlossen, welche rückwirkend per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Dies konnte zu einer Erhöhung der Prämienverbilligung rückwirkend ab 1.1.2023 oder zu einem neuen Anspruch für Familien führen. Alle betroffenen Personen wurden schriftlich informiert werden.