Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Sozialversicherungen

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich brauchen Sie eine schweizerische Krankenversicherung, wenn Sie in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Es gibt aber bestimmte Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind oder sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Hier finden Sie eine Übersicht dazu.

Keine Versicherungspflicht

Sie müssen keine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen, wenn Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen.

  • Sie wohnen in der Schweiz und sind der schweizerischen Militärversicherung unterstellt.
  • Sie halten sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz auf.
  • Sie wohnen in der Schweiz und geniessen Vorrechte nach internationalem Recht (z.B. Botschafterin oder Botschafter).
  • Sie beziehen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, eine Rente oder Arbeitslosengeld aus einem EU-/EFTA-Staat und unterstehen daher den Rechtsvorschriften des anderen Staates.
  • Sie sind von Ihrem Arbeitgeber aus einem EU-/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt worden. Während der Entsendungsdauer bleiben alle Rechte und Pflichten des Ursprungslandes massgebend.
  • Sie halten sich als Tourist in der Schweiz auf.

Personen in Aus- und Weiterbildung

Wenn Sie sich zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, sind Sie eventuell nicht versicherungspflichtig. Voraussetzungen dazu sind:

  • Sie sind in der Schweiz nicht erwerbstätig.
  • Ihre Aus-/Weiterbildung bestimmt die Dauer Ihres Aufenthaltes in der Schweiz.
  • Sie wollen die Schweiz nach Abschluss Ihrer Aus-/Weiterbildung wieder verlassen.
  • Sie sind in Ihrem Herkunftsland in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und haben Anspruch auf Leistungsaushilfe.

Sobald Sie in der Schweiz erwerbstätig werden oder Sie sich nicht mehr nur wegen der Aus-/Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, werden Sie in der Schweiz versicherungspflichtig.

Wenn Sie bei einer privaten ausländischen Krankenkasse versichert sind oder eine Studentenkrankenversicherung haben, können Sie sich möglicherweise von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen.

  • Information: Aus-/Weiterbildung

  • Information: basic/continuing education and training

Besonderheiten EU/EFTA-Staaten

Wohnort EU/EFTA mit Einkommen aus der Schweiz: in der Schweiz versicherungspflichtig

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Sie besitzen eine G-Bewilligung und arbeiten in der Schweiz. Je nach Herkunftsland können Sie möglicherweise innert drei Monaten seit Arbeitsbeginn wählen, ob Sie im Herkunftsland versichert bleiben wollen.
  • Rentnerinnen und Rentner: Ihre Rente stammt aus der Schweiz.
  • Arbeitslose: Sie beziehen eine Arbeitslosen-Entschädigung aus der Schweiz.
  • Nicht erwerbstätige Familienangehörige: Ihr Ehegatte oder ein Elternteil arbeitet in der Schweiz, Sie arbeiten nicht oder sind noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung.
Wohnort Schweiz mit Einkommen aus EU/EFTA: in der Schweiz nicht versicherungspflichtig
  • Rentnerinnen und Rentner: Ihre Rente stammt aus dem Ausland.
  • Arbeitslose: Sie beziehen eine Arbeitslosen-Entschädigung aus dem Ausland.
  • Nicht erwerbstätige Familienangehörige: Ihr Ehegatte oder ein Elternteil arbeitet im Ausland, Sie arbeiten nicht oder sind noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung.

Prüfung Krankenversicherungspflicht/Befreiung

Bestimmte Personengruppen sind nicht versicherungspflichtig oder können sich auf Antrag hin von der Pflicht, eine schweizerische Grundversicherung abschliessen zu müssen, befreien lassen.

Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen:
Prüfung Krankenversicherungspflicht/Befreiung

Seite teilen