Grundsätzlich muss jede Person eine Grundversicherung abschliessen, die in der Schweiz wohnt oder arbeitet.
Wer sich versichern muss
Mit Wohnsitz / Aufenthalt in der Schweiz
- Sie haben einen dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz.
- Sie haben eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist. Das gilt auch, wenn Ihre Bewilligung im Rahmen eines Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommens erteilt wurde.
- Sie arbeiten in der Schweiz und Ihre Kurzaufenthaltsbewilligung ist maximal drei Monate gültig und Ihr ausländischer Versicherungsschutz entspricht nicht jenem der Grundversicherung in der Schweiz.
- Sie arbeiten maximal drei Monate in der Schweiz und benötigen gemäss Freizügigkeits- oder EFTA-Abkommen keine Aufenthaltsbewilligung und Ihre ausländische Versicherung deckt Behandlungen in der Schweiz nicht wie eine Grundversicherung in der Schweiz.
- Sie haben ein Asylgesuch gestellt und/oder Ihnen wurde vorübergehender Schutz gewährt.
Mit Wohnsitz / Aufenthalt im Ausland
- Sie wohnen in einem EU-/EFTA-Land und Ihr Einkommen (Erwerb/Rente/Arbeitslosengeld) stammt aus der Schweiz.
- Sie sind für Ihre Arbeit ins Ausland entsandt worden.
- Sie sind ein nichterwerbstätiger Familienangehöriger mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat.
Information für nichterwerbstätige Familienangehörige
Falls Sie keine Grundversicherung abschliessen, können wir Sie einer Krankenkasse zuweisen.
Fristen und Beginn Versicherungsschutz
Wenn Sie sich neu in der Schweiz niederlassen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten eine Grundversicherung abschliessen (rechtzeitiger Beitritt). Der Vertrag muss rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz (z.B. ab Wohnsitznahme, ab Geburt) abgeschlossen werden. So besteht der Versicherungsschutz ab Beginn der Versicherungspflicht.
Falls Sie aus einem EU/-EFTA-Staat kommen und innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt weniger als 3 Monate in der Schweiz arbeiten: Wenn Sie keine Aufenthaltsbewilligung benötigen und über keinen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, müssen Sie sich ab Beginn der Erwerbsaufnahme in der Schweiz krankenversichern.
Wenn Sie erst nach Ablauf der drei Monate eine Grundversicherung abschliessen, beginnt der Versicherungsschutz erst zum Zeitpunkt des Abschlusses. Vorher entstandene Gesundheitskosten sind nicht gedeckt. Bei verspätetem Beitritt in die Grundversicherung erhebt die Krankenkasse zudem einen Prämienzuschlag.
Wahl der Krankenkasse
Sie können frei wählen, bei welcher schweizerischen Krankenkasse Sie Ihre Grundversicherung abschließen. Jede zugelassene Krankenkasse muss Sie ungeachtet Ihres Alters oder Gesundheitszustandes in die Grundversicherung aufnehmen.
Der Leistungskatalog für die Grundversicherung ist bei allen Krankenkassen gleich. Unterschiede bestehen bei der Prämienhöhe und der Serviceleistung (z.B. Beratung, Erreichbarkeit oder Geschwindigkeit der Vergütung). Sie können bei den verschiedenen Krankenkassen unverbindliche und kostenlose Angebote einholen.
Falls Sie keine Grundversicherung abschliessen, können wir Sie einer Krankenkasse zuweisen.