Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Sozialversicherungen

Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung

Sozialhilfe

Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, im Rahmen der Jugendrechtspflege unterstützt werden oder Zuschüsse nach dem Dekret vergütet bekommen, haben Anrecht auf die maximal ordentliche Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligungsbeiträge werden direkt an Ihren Sozialdienst ausbezahlt. Bei Fragen wenden Sie sich direkt an Ihren Sozialdienst.

Treten Sie aus der Sozialhilfe aus, dann müssen Sie um weiterhin Prämienverbilligung zu erhalten, Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur im laufenden Kalenderjahr für das betreffende Jahr Antrag stellen können.

  • Onlineantrag Prämienverbilligung

Ergänzungsleistungen

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, haben Anrecht auf einen Beitrag an die Krankenkassenprämie. Die Höhe wird individuell und unabhängig vom massgebenden Einkommen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) berechnet. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen in der Eröffnungsverfügung der AKB. Der Beitrag wird direkt an Ihre Krankenkasse ausbezahlt. Diese richtet den Beitrag an Sie aus.

Bei Fragen betreffend Berechnung Ihrer Ergänzungsleistung und Prämienbeiträge wenden Sie sich direkt an die AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde.

Beziehen Sie keine Ergänzungsleistungen mehr, dann müssen Sie um weiterhin Prämienverbilligung zu erhalten, Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass Sie nur im laufenden Kalenderjahr für das betreffende Jahr Antrag stellen können.

Hilflosenentschädigung

Wenn Sie Hilflosenentschädigung erhalten und diese in der Steuererklärung unter Ziffer 2.25 (nicht steuerbare Einkünfte) ausweisen, erfolgt die Aufrechnung bei der Berechnung der Prämienverbilligung automatisch. Sie können jedoch bei uns mit untenstehendem Formular eine Korrektur der Aufrechnung verlangen.

Eine Meldung ist nur innerhalb des laufenden Jahres möglich und muss jährlich wiederholt werden. Die Korrektur und damit die Neuüberprüfung Ihres Anrechts auf Prämienverbilligung kann erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung erfolgen.

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