Logo Kanton Bern / Canton de BerneAmt für Sozialversicherungen

Wann Sie einen Antrag stellen müssen

Grundsätzlich stellen wir anhand Ihrer definitiven Steuerdaten fest, ob Sie ein Anrecht auf Prämienverbilligung haben. In untenstehenden Fällen können wir dies jedoch nicht automatisch überprüfen. Dann müssen Sie einen Antrag stellen.

Junge Erwachsene

Sind Sie zwischen 18 und 25 Jahre alt? Grundsätzlich wird Ihr Prämienverbilligungsanrecht automatisch zusammen mit Ihren Eltern berechnet. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie noch bei den Eltern wohnen oder nicht. In folgenden Fällen wird Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung nicht automatisch berechnet und Sie müssen Antrag auf Prämienverbilligung stellen: 

  • Sie sind ledig und Ihr korrigiertes Reinkommen beträgt weniger als Fr. 14'000.-- (Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 21'000.--) und Ihre Eltern leben in einem anderen Kanton bzw. im Ausland.
  • Sie befinden sich in Ausbildung, Ihr korrigiertes Reineinkommen beträgt mehr als Fr. 14'000.-- (Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 21'000.--) und wünschen eine höhere Prämienverbilligung (50 Prozent der Durchschnittsprämie).
  • Prämienverbilligung beantragen

Besonderheiten in den Steuerdaten

In folgenden Fällen wird Ihr Anrecht auf Prämienverbilligung nicht automatisch berechnet und Sie müssen einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen:

  • Sie werden an der Quelle besteuert oder wurden im letzten Jahr teilweise an der Quelle besteuert (gilt nicht für Quellenbesteuerte mit einer nachträglichen, ordentlichen Steuerveranlagung des Vorvorjahres).
  • Sie haben in Ihrer Steuererklärung kein Einkommen ausgewiesen oder haben Ihre Steuererklärung nicht eingereicht.
  • Sie sind mindestens 25 Jahre alt, haben keine eigenen zur Familie zählenden Kinder und Ihr korrigiertes Reineinkommen beträgt weniger als Fr. 14'000.- (Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 21'000.-).
  • Sie haben in Ihrer Steuererklärung ein Bruttovermögen von mehr als Fr. 750'000.- ausgewiesen.

Änderungen oder Besonderheiten am Wohnsitz

Für die Prämienverbilligung für das ganze Jahr ist derjenige Kanton zuständig, in dem Sie am 1. Januar Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. In folgenden Fällen müssen Sie einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen:

  • Sie sind am 1. Januar aus einem anderen Kanton oder während des laufenden Jahres aus dem Ausland in den Kanton Bern zugezogen.
  • Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz lag am 1. Januar im Kanton Bern, Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz aber in einem anderen Kanton.
  • Sie wohnen gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten im Ausland, sind aber in der Schweiz versicherungspflichtig.
  • Sie haben zum Zeitpunkt Ihres Wegzugs aus dem Kanton Bern Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezogen und beanspruchen diese Leistungen im neuen Wohnkanton nicht mehr.
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