Finden Sie hier Antworten auf häufige Fragen zur Prämienverbilligung.
Kinder / junge Erwachsene bis 25 Jahre
Bei der Überprüfung des Anrechts auf Prämienverbilligung zählt ein Kind zur Familie der Eltern, wenn eine der folgenden Punkte zutrifft:
- Das Kind ist jünger als 18 Jahre alt.
- Das Kind ist ledig und zwischen 18 und 25 Jahre alt. Zudem ist sein/ihr korrigiertes Reineinkommen weniger als Fr. 14'000.-- (entspricht ungefähr einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 21'000.--).
Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind noch bei den Eltern wohnt oder nicht.
Ab dem 1. Januar 2022 werden in der Prämienverbilligung Konkubinatspaare den verheirateten Paaren gleichgestellt. Als Konkubinatspaare gelten in der Prämienverbilligung unverheiratete Paare, wenn sie im gleichen Haushalt leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben.
Krankenkassenwechsel
Nein, wir erhalten die Information zum Krankenkassenwechsel (Grundversicherung) automatisch von Ihrer Krankenkasse mitgeteilt.
Bei einem Krankenkassenwechsel kann es in Einzelfällen einige Wochen dauern, bis die Vergütung der Prämienverbilligung durch die Krankenkasse erfolgt. Manuelle Eingriffe zur Beschleunigung des Prozesses sind weder seitens der Krankenkasse noch durch das ASV möglich.
Höhe Prämienverbilligung
Die Höhe der Prämienverbilligung darf die effektiv vom Krankenversicherer in Rechnung gestellte Prämie nicht überschreiten. Es werden keine Gutschriften oder Auszahlungen für den Differenzbetrag gemacht. In diesem Fall entspricht die Prämienverbilligung der Höhe Ihrer Prämie und wird somit vollständig übernommen.
Zuzug/Wegzug
Für die Prämienverbilligung für das ganze Jahr ist derjenige Kanton zuständig, in dem Sie am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten.
Für Ihre Prämienverbilligung ist der Kanton Bern zuständig. Sie können für das laufende Kalenderjahr einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.
Nein, Sie können für das laufende Kalenderjahr einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.
Für die Prämienverbilligung für das ganze Jahr ist derjenige Kanton zuständig, in dem Sie am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Bis Ende Jahr ist also der Kanton Bern für Ihre Prämienverbilligung zuständig.
Nein, ein Wegzug ins Ausland bedeutet, dass Sie ab Wegzugsdatum nicht mehr in der Schweiz versicherungspflichtig nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind und daher keine Prämienverbilligung mehr erhalten. Falls Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig sind, können Sie für das laufende Kalenderjahr einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen.