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Wichtigste Änderungen in der Prämienverbilligung per 1. Januar 2022

Änderungen für Konkubinatspaare

Ab dem 1. Januar 2022 werden in der Prämienverbilligung Konkubinatspaare den verheirateten Paaren gleichgestellt. Als Konkubinatspaare gelten in der Prämienverbilligung unverheiratete Paare, wenn sie im gleichen Haushalt leben und mindestens ein gemeinsames Kind haben. Dabei sind Alter und Wohnsitz des Kindes bzw. der Kinder nicht relevant. Die Kinder müssen nicht mit den Eltern im selben Haushalt wohnen und das Erreichen der Volljährigkeit führt nicht zu einer Auflösung des Konkubinats.
Bei den betroffenen Haushalten kann es zu Änderungen des Anrechts auf Prämienverbilligung ab dem 1. Januar 2022 kommen. Über diese Veränderungen informierte das Amt für Sozialversicherung die Betroffenen Ende November 2021 schriftlich. Weitere Informationen zum Thema "Anrecht auf Prämienverbilligung" finden Sie hier.

Änderungen bei der Gültigkeit der Steuerdaten

Eine weitere Änderung betrifft das Vorgehen bei der Berechnung des Anrechts auf Prämienverbilligung. Um Rückforderungen zu vermeiden, wir die Vergütung der Prämienverbilligung neu jeweils Anfang November per 1. Januar des Folgejahres eingestellt, wenn die für die Anspruchsberechnung notwendigen Steuerdaten noch nicht vorliegen. So geschehen bei Personen bzw. Haushalten, bei welchen die Steuerdaten 2020 Anfang November 2021 noch nicht vorgelegen sind. Über die Einstellung der Prämienverbilligung per 31. Dezember 2021 informierte das Amt für Sozialversicherung die Betroffenen Ende November 2021 schriftlich.

Bitte beachten Sie zudem folgendes

Anpassungen im Prämienverbilligungssystem können zu überdurchschnittlich vielen Rückfragen führen. In den kommenden Wochen kann es deshalb bei Telefonanrufen zu längeren Wartezeiten und bei schriftlichen Anfragen zu verlängerten Bearbeitungszeiten kommen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Und über einen Wechsel der Grundversicherung müssen Sie uns nicht informieren. Mehr Informationen dazu finden sie hier.

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